Durch vertragliche Vereinbarungen sind abweichende Regelungen möglich. Die Kündigungsfrist kann vertraglich verlängert, nicht jedoch verkürzt werden. Auch Kündigungsfristen von 24 oder gar 36 Monaten sind damit zulässig. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann das Recht des Unternehmers zur ordentlichen Kündigung sogar vollständig ausgeschlossen werden. Vereinbarungen über den Kündigungstermin sind unbeschränkt zulässig, so dass ein Kündigungstermins zum Quartalsende, Halbjahresende oder Jahresende ohne weiteres vereinbart werden kann.